top of page
FAQ - frequently asked questions_edited.jpg
  • Wie lang ist die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages?
    Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages beträgt mindestens 6 Monate. Bei Bedarf ist eine Verlängerung möglich.
  • Was passiert, wenn die Immobilie nicht innerhalb der Dauer des Dienstleistungsvertrages verkauft werden konnte?
    Den Parteien bleibt es überlassen, den Dienstleistungsvertrag einvernehmlich zu verlängern.
  • Ist eine vorzeitige Beendigung des Dienstleistungsvertrages möglich?
    Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstleistungsvertrages sind alle Aufwendungen der Parteien zu vergüten. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht.
  • Was passiert, wenn eigene Dienstleister bestimmte Teilgebiete übernehmen sollen?
    Im Rahmen des Möglichen sind wir grundsätzlich bereit mit Ihrem Wunschdienstleister zusammen zu arbeiten. Sprechen Sie uns gerne an.
  • Darf auch ein eigener Käufer genannt werden?
    Generell verfahren wir im Bieterverfahren. Im Absprache und mit ausdrücklicher Zustimmung des rechtlichen Betreuers und des Betreuten ist aber auch der Verkauf an einen Wunschkäufer und Wünschkäuferin möglich. Sprechen Sie uns gerne an.
  • Wie hoch ist die Maklercourtage und wer muss diese zahlen?
    Die Maklercourtage ist wie folgt bei den einzelnen Bundesländern gestaffelt: Bundesland Käuferprovision Verkäuferprovision Baden-Württemberg 3,57% 3,57% Bayern 3,57% 3,57% Berlin 7,14% - Brandenburg 7,14% - Bremen 5,95% - Hamburg 6,25% - Hessen 5,95% - Mecklenburg-Vorp. 3,57% 2,38% Niedersachsen 3,57%*- 5,5% 0-3,57% Nordrhein-Westfalen 3,57% - 4,76% 3,57% Rheinland-Pfalz 3,57% - 5,95% 3,57% Saarland 3,57% 3,57% Sachsen-Anhalt 3,57% 3,57% Schleswig-Holstein 3,57% 3,57% Thüringen 3,57% 3,57% * 3,57% Käuferprovision, Verkäuferprovision in gleicher Höhe; 5,95% Käuferprovision, dann keine Verkäuferprovision
  • Darf auch unter oder über dem im Gutachten genannten Preis verkauft werden?
    Grundsätzlich ist ein Verkauf unter dem Wertgutachtenpreis nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon ist nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts denkbar. Ein Verkauf über dem Gutachtenwert wird stets angestrebt.
  • Was passiert bei einer Beendigung des Betreuungsverhältnisses während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrag?
    Der Dienstleistungsvertrag gilt für die Dauer der Vertragslaufzeit weiter.
  • Können auch andere Personengruppen außer Betreuer auf den Service der Betreuer Immobilien GmbH zugreifen?
    Grundsätzlich kann jeder interessierte Verkäufer von den Vorteilen der Betreuer Immobilien GmbH profitieren. Sprechen Sie uns einfach an.
  • Wie lange dauert es in der Regel bis die Immobilie verkauft ist?
    Durchschnittlich ist mit einer Verkaufszeit von 4 Monaten zu rechnen. Hier profitieren Sie von den positiven Effekten des Wertgutachtens.
  • Kann die Immobilie auch gegen den Willen des Betreuten verkauft werden?
    Wenn das Betreuungsgericht dem Verkaufsinteresse zustimmt, ist ein Verkauf auch gegen den Willen des Betreuten möglich. Sprechen Sie uns an gern an.
  • Kann auch ausschließlich ein Grundstück oder ein Grundstück mit einer abrissreifen Immobilie verkauft werden?
    Ja. Sprechen Sie uns gern an.
  • Können auch Wald- oder Grünflächen verkauft werden?
    Auch hier ist ein Verkauf denkbar. Kontaktieren Sie uns gern.
  • Können auch Auslandsimmobilien verkauft werden?
    Gern möchten wir Ihnen auch bei Immobilien im Ausland behilflich sein. Es handelt sich hierbei stets um Einzelfallentscheidungen. Kontaktieren Sie uns gern, wir unterstützen Sie bestmöglich.
  • Können auch geistiges Eigentum bzw. Patente verwertet werden?
    Wir bieten Ihnen gern die Möglichkeit an geistiges Eigentum bzw. Patente zu verwerten. Sprechen Sie uns einfach an.
  • Können Dienstleistungen individuell angepasst werden?
    Individuelle Wünsche und Leistungen können wir nach Absprache anpassen. Sprechen Sie uns gern an.
  • Ist eine Zusammenarbeit von Betreuern mit der Betreuer Immobilien GmbH vom Betreuungsgericht genehmigungspflichtig?
    Nein. Wir agieren ausschließlich als Dienstleister für die Betreuer:in. Der Betreuer ist durch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nach ständiger Rechtsprechung dazu verpflichtet, das Vermögen des Betreuten ordnungsgemäß zu verwalten und bestmöglich zu sichern und zu mehren (§§ 1896 ff, BGB). Hier bieten wir durch unsere Vorteile einen entscheidenen Mehrwert gegenüber einfachen Maklern.
bottom of page