
Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages beträgt mindestens 6 Monate. Bei Bedarf ist eine Verlängerung möglich.
Die Betreuer-Immobilien GmbH hat ihren Hauptsitz in Bremen. Wir betreiben weitere Standorte in München, Berlin, Dortmund und Hamburg. Unsere Makler und Kooperationspartner sind zudem deutschlandweit für Sie aktiv. Wir bieten höchste Qualität und garantieren mit dem kostenfreien gerichtsfesten Wertgutachten eine Basis, die wir anderen "normalen" Maklern voraus haben.
Lassen Sie sich überzeugen!
Den Parteien bleibt es überlassen, den Dienstleistungsvertrag einvernehmlich zu verlängern.
Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstleistungsvertrages sind alle Aufwendungen der Parteien zu vergüten. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht.
Im Rahmen des Möglichen sind wir grundsätzlich bereit mit Ihrem Wunschdienstleister zusammen zu arbeiten. Sprechen Sie uns gerne an.
Generell verfahren wir im Bieterverfahren. Im Absprache und mit ausdrücklicher Zustimmung des rechtlichen Betreuers und des Betreuten ist aber auch der Verkauf an einen Wunschkäufer und Wünschkäuferin möglich.
Sprechen Sie uns gerne an.
Die Maklercourtage ist wie folgt bei den einzelnen Bundesländern gestaffelt:
Bundesland Käuferprovision Verkäuferprovision
Baden-Württemberg 3,57% 3,57%
Bayern 3,57% 3,57%
Berlin 7,14% -
Brandenburg 7,14% -
Bremen 5,95% -
Hamburg 6,25% -
Hessen 5,95% -
Mecklenburg-Vorp. 3,57% 2,38%
Niedersachsen 3,57%*- 5,5% 0-3,57%
Nordrhein-Westfalen 3,57% - 4,76% 3,57%
Rheinland-Pfalz 3,57% - 5,95% 3,57%
Saarland 3,57% 3,57%
Sachsen-Anhalt 3,57% 3,57%
Schleswig-Holstein 3,57% 3,57%
Thüringen 3,57% 3,57%
* 3,57% Käuferprovision, Verkäuferprovision in gleicher Höhe; 5,95% Käuferprovision, dann keine Verkäuferprovision
Grundsätzlich ist ein Verkauf unter dem Wertgutachtenpreis nicht möglich.
Eine Ausnahme hiervon ist nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts denkbar.
Ein Verkauf über dem Gutachtenwert wird stets angestrebt.
Der Dienstleistungsvertrag gilt für die Dauer der Vertragslaufzeit weiter.
Grundsätzlich kann jeder interessierte Verkäufer von den Vorteilen der Betreuer Immobilien GmbH profitieren.
Sprechen Sie uns einfach an.
Durchschnittlich ist mit einer Verkaufszeit von 4 Monaten zu rechnen. Hier profitieren Sie von den positiven Effekten des Wertgutachtens.
Wenn das Betreuungsgericht dem Verkaufsinteresse zustimmt, ist ein Verkauf auch gegen den Willen des Betreuten möglich.
Sprechen Sie uns an gern an.
Ja. Sprechen Sie uns gern an.
Auch hier ist ein Verkauf denkbar. Kontaktieren Sie uns gern.
Gern möchten wir Ihnen auch bei Immobilien im Ausland behilflich sein.
Es handelt sich hierbei stets um Einzelfallentscheidungen.
Kontaktieren Sie uns gern, wir unterstützen Sie bestmöglich.
Wir bieten Ihnen gern die Möglichkeit an geistiges Eigentum bzw. Patente zu verwerten. Sprechen Sie uns einfach an.
Individuelle Wünsche und Leistungen können wir nach Absprache anpassen.
Sprechen Sie uns gern an.
Nein.
Wir agieren ausschließlich als Dienstleister für die Betreuer:in.
Der Betreuer ist durch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nach ständiger Rechtsprechung dazu verpflichtet, das Vermögen des Betreuten ordnungsgemäß zu verwalten und bestmöglich zu sichern und zu mehren (§§ 1896 ff, BGB).
Hier bieten wir durch unsere Vorteile einen entscheidenen Mehrwert gegenüber einfachen Maklern.
Die Bundesländer haben in der Regel eigene kostenfreie Seiten in denen der Bodenrichtwert genannt ist.
Ein Beispiel dazu ist: https://www.bodenrichtwerte-boris.de/borisde/?lang=de
Für die Zeit des Immobilienverkaufes empfehlen wir eine Wohngebäudeversicherung. Dieses gilt auch für die Zeit des Leerstandes.
In anderen Konstellationen kann auch eine Haftpflichtversicherung Sinn ergeben.
Sprechen Sie uns gerne an.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/wohngebaeudeversicherung-fuer-hausbesitzer-ein-absolutes-muss-40830
Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind im Zusammenhang mit einer möglichen rechtlichen Betreuung besonders wichtig, weil sie Selbstbestimmung sichern und staatliche Eingriffe vermeiden oder begrenzen können.
1. Vorsorgevollmacht - Betreuung vermeiden oder steuern
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie handeln darf, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Demenz).
Warum das wichtig ist:
Ohne Vorsorgevollmacht kann das Betreuungsgericht eine fremde Person als rechtliche Betreuung einsetzen.
Mit Vorsorgevollmacht wird in der Regel keine Betreuung angeordnet, weil bereits eine handlungsfähige Vertrauensperson existiert.
Sie entscheiden:
- wer Sie vertritt
- in welchen Bereichen (Gesundheit, Finanzen, Behörden, Wohnen usw.)
- Das Gericht greift nur ein, wenn Missbrauch droht oder die Vollmacht nicht ausreicht.
Ergebnis: Mehr Selbstbestimmung, weniger staatliche Kontrolle.
2. Patientenverfügung - medizinische Selbstbestimmung sichern
In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie sich selbst nicht mehr äußern können.
Warum das wichtig ist:
Ärzte und Betreuer sind rechtlich an Ihren Willen gebunden.
Verhindert Behandlungen, die Sie nicht möchten (z. B. künstliche Lebensverlängerung).
Entlastet Angehörige und Betreuer von schweren Entscheidungen.
Gibt klare Orientierung in kritischen Situationen.
3. Zusammenspiel mit rechtlicher Betreuung
Falls trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung notwendig wird:
Der Betreuer muss sich an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung halten.
Ihre vorher festgelegten Wünsche haben Vorrang vor Entscheidungen des Betreuers.
Das Gericht berücksichtigt Ihre Dokumente bei Auswahl und Umfang der Betreuung.
4. Vorteile auf einem Blick
Wahrung der persönlichen Autonomie
Vermeidung unnötiger rechtlicher Betreuung
Klare Regelungen für Notfälle
Schutz vor Entscheidungen gegen den eigenen Willen
Entlastung von Familie und Gericht
Fazit: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind zentrale Instrumente, um auch im Fall von Entscheidungsunfähigkeit selbstbestimmt zu bleiben. Sie sorgen dafür, dass Ihr Wille zählt – und nicht erst dann, wenn andere für Sie entscheiden müssen.
Eine frühzeitige Übertragung (Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge) einer Immobilie auf die Kinder ist besonders im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit und rechtlicher Betreuung wichtig, weil sie das Vermögen schützt und Gestaltungsspielräume erhält. Der zentrale Punkt ist die Verwertung der Immobilie zur Finanzierung von Pflegekosten.
1. Zugriff auf die Immobilie bei Pflegeheim und Betreuung
Wird eine Person pflegebedürftig und reicht Einkommen/Vermögen nicht aus, um die Heimkosten zu zahlen, gilt:
Die Immobilie zählt grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen.
Ein rechtlicher Betreuer ist gesetzlich verpflichtet, das Vermögen wirtschaftlich sinnvoll zu verwerten (§ 1831 BGB).
Das bedeutet in der Regel den Verkauf oder die Belastung (Hypothek, Grundschuld) der Immobilie.
Eigene Wünsche wie „Das Haus soll in der Familie bleiben“ haben keine rechtliche Priorität, wenn sie nicht rechtzeitig umgesetzt wurden.
Ohne vorherige Gestaltung kann das Haus zwangsweise verkauft werden.
2. Rolle des Sozialamts (Hilfe zur Pflege)
Reichen die Mittel nicht aus:
Das Sozialamt springt ein – aber nur nach dem Nachrangprinzip. Vorher wird geprüft, ob Vermögen inkl. Immobilienbesitz vorliegt.
Das Amt kann auf Verwertung bestehen oder nachträglich Ansprüche geltend machen.
3. Schenkungen haben eine 10-Jahres-Frist
Die Rückforderung von Schenkungen durch das Sozialamt "Sozialhilferegress" basiert auf folgenden zentralen gesetzlichen Regelungen im deutschen Recht:
a) § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers: Dieser Paragraph bildet die zivilrechtliche Grundlage für den Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung. Er besagt, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks verlangen kann, wenn er nach Vollzug der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder eine ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Die "Verarmung" des Schenkers tritt in der Regel ein, wenn er pflegebedürftig wird und die Kosten für seine Pflege nicht mehr aus eigenen Mitteln (Rente, Schonvermögen) decken kann und somit auf Sozialhilfe angewiesen ist.
b) § 93 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Übergang von Ansprüchen: Wenn der Schenker Sozialhilfeleistungen (z.B. "Hilfe zur Pflege") erhält, kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch des Schenkers nach § 528 BGB auf sich überleiten. Dies geschieht durch einen Verwaltungsakt, die sogenannte Überleitungsanzeige. Der Sozialhilfeträger tritt dann an die Stelle des Schenkers und kann den Anspruch gegenüber dem Beschenkten geltend machen.
c)§ 529 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ausschluss des Rückforderungsanspruchs: Dieser Paragraph regelt die entscheidende 10-Jahresfrist. Der Rückforderungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn seit der Vollziehung der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind. Das bedeutet, dass das Sozialamt eine Schenkung nicht mehr zurückfordern kann, wenn der Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers mehr als zehn Jahre nach der Schenkung liegt.
Keine jährliche Abschmelzung des Anspruchs: Im Gegensatz zum Pflichtteilsergänzungsanspruch, bei dem sich der anrechenbare Wert einer Schenkung jährlich um 10% reduziert, gibt es beim Sozialhilferegress keine solche Abschmelzung. Innerhalb der 10-Jahresfrist kann das Sozialamt den vollen Wert der Schenkung zurückfordern, der zur Deckung der angefallenen Pflegekosten oder des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist. Ist die Frist abgelaufen, ist der Anspruch vollständig ausgeschlossen.
Ein frühzeitiges Handeln ist deshalb entscheidend. Lassen Sie sich z.B. von dem Notar Ihres Vertrauens beraten.
4. Vorteile einer frühen Übertragung
a) Schutz vor Verwertung, da die Immobilie rechtlich den Kindern gehört. Der rechtliche Betreuer und das Sozialamt haben nach Ablauf der 10 Jahres-Frist keinen Zugriff mehr auf die Immobilie.
b) Erhalt des Familienvermögens, da es zu keinem Notverkauf und keinem Verkauf gegen den ursprünglichen Willen des rechtlich Betreuten kommt.
c) Gestaltungsmöglichkeiten
Nießbrauch oder Wohnrecht für die Eltern
Weiteres Wohnen oder Mieteinnahmen sichern
Kontrolle trotz Eigentumsübertragung behalten
5. Erbschaft allein reicht nicht aus!
Ein Vererben durch Testament ist nicht ausreichend, weil:
Das Eigentum bleibt bis zum Tod beim Elternteil
Während Pflegebedürftigkeit kann die Immobilie vorher verwertet werden
Testament schützt nicht vor Pflegekosten
Nur eine Übertragung zu Lebzeiten kann effektiv schützen.
6. Bedeutung bei rechtlicher Betreuung
Sofern eine rechtliche Betreuung vorliegt:
Der Betreuer muss verkaufen, wenn es wirtschaftlich geboten ist
Ein Wunsch „Haus soll bleiben“ ist rechtlich nachrangig
Frühere Schenkungen binden den Betreuer
7. Zusammenfassung
Wer frühzeitig überträgt, entscheidet selbst. Wer wartet, riskiert, dass andere – Betreuer, Gericht oder Sozialamt – über die Immobilie entscheiden.
Frühzeitige Übertragung einer Immobilie ist wichtig, weil sie:
vor Zwangsverwertung bei Pflegebedürftigkeit schützt
Zugriff durch Betreuer und Sozialamt begrenzt
das Familienvermögen erhält
rechtliche Gestaltungsspielräume sichert
nur durch rechtzeitige Planung wirksam ist
Bei Fragen melden Sie sich gerne!
Ein gerichtsfestes Wertgutachten schützt Betreuer und Nachlass.
Betreuer stehen beim Immobilienverkauf oft vor der Frage: „Brauche ich ein Wertgutachten?“
Wann ist dieses notwendig:
bei Immobilien aus Nachlässen
bei einem Verkauf durch einen gesetzliche Betreuer
für die Genehmigung durch das Betreuungsgericht
Warum ein gerichtsfestes Gutachten wichtig ist:
Absicherung vor rechtlichen Problemen
Nachweis des fairen Marktwerts
Grundlage für gerichtliche Genehmigungen
Unsere unabhängigen Experten erstellen gerichtsfeste Gutachten für Betreuer und Erbengemeinschaften – professionell, nachvollziehbar und gerichtsfest.
Sprechen Sie uns an.
Der Verkauf einer Nachlassimmobilie ist komplex. Betreuer müssen nicht nur den Wert der Immobilie prüfen, sondern auch rechtliche Vorgaben beachten.
Fehler 1: Verkauf ohne gerichtliche Genehmigung Fehler 2: Kein gerichtsfestes Wertgutachten Fehler 3: Fehlende Dokumentation / Nachweis Fehler 4: Keine Kommunikation mit Erbengemeinschaft Fehler 5: Eilige Entscheidungen ohne Beratung
Mit professioneller Unterstützung vermeiden Betreuer diese Fehler und sichern einen rechtlich einwandfreien Verkauf.
Bei uns gibt es keine versteckte Kostenfallen! Unsere Verträge sind diverse Male von unterschiedlichsten Betreuungsgerichten geprüft worden.
Es gibt für Sie kein Risiko. Die Betreuer-Immobilien GmbH geht zu 100% in Vorleistung und zahlt das unabhängige gerichtsfeste Wertgutachten auf eigene Kosten. Diese Kosten müssen Sie nicht erstatten. Weitere Mehrwerte finden Sie unter Ihre Vorteile.
Was haben wir davon? Wir erheben eine gängige Maklercourtage von 3% zzgl. MwSt..
In Summe betrachten wir Aufträge immer im Wege einer Mischkalkulation und als Grundlage zur Schaffung von Vertrauen. Gerne möchten wir mit Ihnen langfristig zusammenarbeiten.
Sprechen Sie uns gerne an.